Neue Gesetzes-Änderung zum Maklerrecht!
 
WICHTIGER HINWEIS (der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 13.06.2014 ) folgenden Verfahrensablauf vorgegeben)!
 
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung / Änderung dürfen wir in der Regel erst nach Ablauf  einer Widerrufsfrist von 14 Tagen für Sie tätig werden. Wir nehmen jedoch an, dass Sie diese Zeitspanne nicht abwarten möchten, bis Sie Unterlagen von uns erhalten bzw. wir auch einen Besichtigungstermin mit Ihnen vereinbaren können. Ansonsten besteht doch die GEFAHR, dass das Objekt bereits verkauft und nicht mehr für Sie verfügbar ist!
 
Was können Sie tun? 
Damit wir sofort für Sie tätig werden können ist Voraussetzung, dass Sie die beiden nachfolgenden Unterlagen unterzeichnen und kurzfristig wieder an uns einsenden!
 
Es handelt sich hierbei um:
  1. Maklervereinbarung (Kosten entstehen nur im Erfolgsfalle, also beim Kaufabschluss).
  2. Widerrufsbelehrung und Verzicht auf die 14 tägige Widerrufsfrist (damit ich Ihnen die Unterlagen sofort zuleiten bzw. auch ein Vorort-Besichtigungstermin kurzfristig vereinbart werden kann).
 
Bitte versehen Sie die o. g. Unterlagen noch mit den entsprechenden Daten sowie Ihren Unterschriften und leiten Sie uns diese entweder per:
  • E-Mail,
  • Fax oder
  • auf dem Postwege
zu.
 
Gerne erwarte ich Ihre Nachricht. Anschließend erhalten Sie sofort sämtliche Infos / Unterlagen und wir können das weitere Vorgehen (bei Interesse Besichtigung etc.) dann abstimmen. Eine Besichtigung kann nach Absprache kurzfristig erfolgen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Georg Hierstetter
Immobilien / Consulting
Nordgaustr. 13
93164 Laaber

        

 

           Einholung der Einwilligung zur sofortigen Tätigkeit

bei Internet- und Telefonkontakten

Sehr geehrter Interessent,

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne lassen wir Ihnen die gewünschten Projektinformationen zukommen. Damit wir dies jedoch sofort für Sie erledigen können, benötigen wir hierzu aber noch Ihre Zustimmung.

Sind Sie damit einverstanden, dass wir Ihnen die Informationen schon vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist zusenden und den Maklervertrag somit ausführen? Bei vollständiger Erfüllung der Maklertätigkeit erlischt damit Ihr 14-tägiges Widerrufsrecht.

Vorsorglich haben wir die Belehrung über Ihr Widerrufsrecht, die Sie mit der Bestätigung Ihrer Kontaktanfrage bereits per E-Mail erhalten haben,  nochmals unten beigefügt.

Da die Provision selbstverständlich nur dann anfällt, wenn Sie das Objekt auch tatsächlich Kaufen bzw. mieten, bleibt Ihre Anfrage auch bei Einwilligung zur sofortigen Maklertätigkeit Insoweit unverbindlich.

Bitte bestätigen Sie per E-Mail, wenn wir für Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden sollen und Sie den oben genannten Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechts zur Kenntnis genommen haben.

Sobald Ihre Bestätigung vorliegt, lassen wir Ihnen umgehend detaillierte Informationen zum Objekt zukommen. Ansonsten senden wir Ihnen die Informationen gerne nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zu.

Mit freundlichen Grüßen

(Georg Hierstetter / Immobilien)

 

Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen, ohne Angabe von Gründen, diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, beginnend ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:

Georg Hierstetter / Immobilien, Nordgaustr. 13, 93164 Laaber

Tel. 09498-90 22 36 / Fax 37 / E-Mail: info@immoberater.eu

mittels einer eindeutigen Erklärung 

(z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen,  informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten  (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen,  an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben,  es sei denn,  mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart;

In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt,  dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen,  der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An

Georg Hierstetter / Immobilien, Nordgaustr. 13, 93164 Laaber

Tel. 09498-90 22 36 / Fax 37 / E-Mail: info@immoberater.eu

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:

  1. Art der Dienstleistung (ggf. kurz Sachverhalt schildern) / Vertrag vom
  2. Name und Anschrift des/der Verbraucher(s)
  3. Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) und Datumsangabe

Hinweis auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Erlöschens des Widerrufsrechts

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn wir unsere Leistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung der Leistung erst begonnen haben, nachdem Sie Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns verlieren.

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Ort /     Datum / Unterschrift /             bei Firmen Firmenstempel

ENDE der Information!

 

TOP-AKTUELLE-INFORMATION!!!

Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV)

(ab 1. Mai 2014 gültig)

Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwürfe zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Anlässe sind die Umsetzung der neu gefassten EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) sowie der Kabinettbeschlüsse zum Energiekonzept und zur Energiewende vom September 2010 beziehungsweise Juni 2011, soweit sie das Energieeinsparrecht für Gebäude betreffen.

Das Verfahren zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes ist inzwischen abgeschlossen. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes wurde am 12. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Das geänderte EnEG schafft die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die in der EnEV-Novelle vorgesehenen Änderungen. Er sieht außerdem eine Grundpflicht zur Errichtung von Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard (Behördengebäude ab 2019, alle übrigen Neubauten ab 2021) vor. Zudem wurde auf Initiative des Bundestages im Rahmen der Änderung des EnEG das Verbot des Betriebs von Nachtstromspeicherheizungen, das ab 2020 einsetzen sollte, aufgehoben (siehe Artikel 1 a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes).

Mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober 2013, mit dem die vom Bundesrat am 11. Oktober 2013 geforderten Änderungen zum Kabinettbeschluss übernommen wurden, ist nunmehr auch das Verfahren zur Änderung der EnEV abgeschlossen. Die neue EnEV kann damit etwa sechs Monate nach der in Kürze anstehenden Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Die Änderungsverordnung zur EnEV beinhaltet im Wesentlichen Folgendes:

  • Angemessene und wirtschaftlich vertretbare Anhebungen der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle - dem sogenannten zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten.
  • Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein wichtiger Zwischen-Schritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard (siehe hierzu oben). Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 - für Behördengebäude - bzw. Ende 2018 - für alle Neubauten - festgelegt.
  • Keine zusätzlichen Verschärfungen der heute geltenden Anforderungen bei Modernisierungen im Gebäudebestand, da zu geringes Energieeinsparpotenzial;
  • Einführung der Pflicht zur Übergabe des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter und Verdeutlichung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber dem potenziellen Käufer oder Mieter bei der Besichtigung;
  • Ausweitung der Aushangpflichten von Energieausweisen sowie Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (Ländervollzug);
  • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen, insbesondere bei Verkauf und Vermietung. Auf Wunsch des Bundesrates auch Angabe der Energieeffizienzklasse (Klassen A+ bis H). Von der Pflicht zur Angabe der Effizienzklasse in Immobilienanzeigen sind allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude betroffen, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden.
  • Erweiterung der Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre, bisher Kessel älter als 1978), auf Wunsch des Bundesrates. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst werden nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind.

Bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung gilt die EnEV 2009 mit den Änderungen, die sie im Juli 2013 durch das Inkrafttreten des novellierten EnEG sowie des Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes erfahren hat.

© 2014 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beschreibung: Wortbildmarke: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Link zur Startseite

 

 

 

 

UNVERBINDLICHE HINWEISE ZU DER AKTUELLEN THEMATIK.

Diese stellen keinerlei Rechtsberatung dar, sondern sollen nur als weiterer Informationshintergrund für Sie dienen. Bei allen Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

 

Mietrechtsänderung tritt am 1.5.2013 in Kraft 

 

Warum das neue Gesetz?

Geplant ist,  dass das Mietrecht, auch etwas zum Klimaschutz und der Energiewende beitragen. Dafür sollen Anreize für eine energetische Sanierung geschaffen werden.

Außerdem soll mit der Mietrechtsänderung Vermietern geholfen werden, Mietnomaden schneller loszuwerden. Doch  Mieter, deren bisherige Mietwohnung in Wohnungseigentum umgewandelt werden soll, werden durch die Mietrechtsänderung besser geschützt.

Mieterhöhung: Bei "Wohnungsnot" soll es weniger geben.

Die wichtigste Änderung, die in letzter Minute noch ins Gesetz wanderte, war die Senkung der Kappungsgrenze in Gebieten, in denen Wohnungen knapp sind. Ein Zugeständnis an die Mieterseite. 

Nach wie vor ist es so, dass Sie nach § 558 BGB Ihre Miete auf das ortsübliche Niveau anheben dürfen. Allerdings nur um 20 % innerhalb von 3 Jahren.

Nur in Gebieten, in denen Wohnungsnot herrscht, soll diese Grenze mit der Mietrechtsänderung auf 15 % innerhalb von 3 Jahren gesenkt werden. Welche Gebiete das sein sollen, dürfen die Landesregierungen per Rechtsverordnung für die Dauer von maximal 5 Jahren festlegen.

Modernisierung: In die Ankündigung soll ein Hinweis erscheinen.

Eine weitere, kleine Korrektur zugunsten der Mieter steckt in der Modernisierungsankündigung. Da soll künftig ein Hinweis rein, dass der Mieter gegen die Modernisierungsarbeiten Härtegründe ins Feld führen kann.

Da viele Mieter gar nicht wissen, dass sie Härtegründe vorbringen könnten und ihnen dafür nur 1 Monat ab Zugang der Ankündigung Zeit bleibt, soll die Vermieter doch wenigstens eine Hinweispflicht treffen. 

Bei der Modernisierung bleibt es bei einer Erhöhung von 11 %.

Der Vermieter darf – wie bisher auch – jährlich maximal 11 % der Modernisierungskosten als Mieterhöhung aus Modernisierungsmaßnahmen geltend machen.

Erhaltungsaufwendungen, die mit der Modernisierung verbunden sind, berechtigen ihn dagegen nicht zu einer Mieterhöhung. Das war zwar bisher schon so, stand aber nicht ausdrücklich im Gesetz.

Hart umkämpft: Der 3-monatige Mietminderungsausschluss.

Sanieren Sie energetisch, bringt das meistens viel Lärm, Bauschmutz, ein Baugerüst vorm Haus mit sich – eigentlich ein handfester Minderungsgrund. Dennoch darf der Mieter nach Inkrafttreten der Mietrechtsänderung erst nach 3 Monaten die Miete mindern.

Das sei auch deswegen gerechtfertigt, weil Ihr Mieter ja dank Ihrer Sanierungen künftig von den reduzierten Nebenkosten ebenfalls profitiert.

Mietminderungsausschluss gilt nur bei energetischer Modernisierung.

Ab dem 4. Monat darf der Mieter aber wieder mindern, sofern Sie bis dahin noch nicht mit den Arbeiten fertig sind bzw. Ihr Mieter seine Wohnung wieder unbeeinträchtigt nutzen kann.

Wichtig: Der vorübergehende Minderungsausschluss gilt nur für energetische Modernisierungen. Modernisieren Sie dagegen nur Ihr Bad, darf der Mieter nach wie vor mindern, wenn es wegen Ihrer Umbauarbeiten laut oder schmutzig wird.

Ebenso, wenn er während der Umbauphase die Wohnung überhaupt nicht mehr nutzen kann.

Wer energetisch modernisiert, darf die Miete erhöhen.

Um einen Anreiz für Modernisierungen zu schaffen, wird mit der Mietrechtsänderung eigens ein neuer Mieterhöhungsgrund ins Gesetz eingeführt: Die „energetische Modernisierung". Darunter werden alle Maßnahmen gefasst, die zur Energieeinsparung in Bezug auf die Mietsache führen.

Dazu zählt beispielsweise Ihre neue Solaranlage für die Warmwasserbereitung.

Dagegen zählen rein klimaschützende Maßnahmen oder Maßnahmen, wie etwa das Installieren einer Photovoltaikanlage auf dem Dach, um den erzeugten Strom dann ins öffentliche Stromnetz einspeisen, nicht als energetische Modernisierung.

Der Mieter muss zwar auch diese klimaschützende Maßnahme künftig dulden. Die Miete dürfen Sie ihm deswegen aber nicht erhöhen.

Härtegründe sind kein Verzögerungsgrund mehr.

Eine gute Nachricht lautet: Der Mieter kann Ihre Modernisierungspläne nicht mehr so schnell durchkreuzen.

Er soll sich erst im späteren Mieterhöhungsverfahren darauf berufen können, dass die geplante Modernisierung für ihn eine finanzielle Härte darstellt. Damit kann er jedenfalls mit diesem Argument nicht Ihre Baupläne bremsen! Allerdings: Darauf müssen Sie ihn schon im Ankündigungsschreiben ausdrücklich hinweisen.

Finanzielle Härte spielt erst bei der Mieterhöhung eine Rolle.

Bis er mit seinem Härtegrund kommen kann, können Sie die Maßnahme wie geplant durchführen.

Stellt sich im Mieterhöhungsverfahren heraus, dass tatsächlich ein Härtegrund gegeben ist, muss der Mieter auch dann nicht die erhöhte Miete zahlen, wenn er die Modernisierung geduldet hat.

Pauschale statt konkrete Kosten: Das macht´s leichter!  

Die Messlatte lag bei der Begründungspflicht für eine Modernisierung immer ziemlich hoch. Jetzt wurden die teilweise überzogenen Anforderungen mit dem Mietrechtsänderungsgesetz etwas heruntergeschraubt.

Der Vermieter kann sich etwa auf anerkannte Pauschalwerte berufen, um z. B. die Wärmeleitfähigkeit alter Fenster zu beschreiben, die er austauschen will. Die Gerichte verlangten hier bisher teilweise ein kostspieliges Sachverständigengutachten.

In den Vorschriften über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) wird gesetzlich klargestellt, dass die energetische Ausstattung und Beschaffenheit bei der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind.

Zudem sollen künftig mit der Mietrechtsänderung verstärkt energetische Kriterien abgebildet werden.

Wer seine Kaution nicht zahlt, dem dürfen Sie kündigen. 

Wer seine Kaution nicht zahlt, dem kann der Vermieter nach der Mietrechtsänderung künftig fristlos kündigen. Dazu bedarf es nicht einmal einer vorherigen Abmahnung. Kleiner Wermutstropfen: Das soll erst ab einem Mietrückstand in Höhe von 2 Monatsmieten gelten und auch nur für Mietverträge, die ab dem 1.5.2013 abgeschlossen wurden.

Bisher war das Nichtzahlen der Kaution lediglich für Gewerberaum-Vermieter ein handfester Kündigungsgrund.

 

Was die Mietrechtsänderung gegen Mietnomaden unternimmt.

Mit der Mietrechtsänderung sollen Vermieter schneller und effektiver gegen Mietnomaden vorgehen dürfen.

Dafür sollen ein paar neue Verfahrensregeln in der Zivilprozessordnung sorgen. So soll ein Mieter mit einer neuen Sicherungsanordnung vom Gericht verpflichtet werden können, für die während des Gerichtsverfahrens Monat für Monat auflaufende Miete eine Sicherheit zu leisten. Dabei ist nicht nur Bargeld, sondern auch z. B. eine Bürgschaft erlaubt.

 

 

 

 

Sicherheit für Mietausfall: Gut für den Vermieter!

Damit soll der Vermieter während eines Mietprozesses vor einem noch höheren Mietausfall geschützt werden, falls der Mieter am Ende des Prozesses die aufgelaufenen Mietschulden nicht bezahlen kann.

Verstößt der Mieter bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs gegen die vom Gericht erlassene Sicherungsanordnung, kann der Vermieter per Einstweiligem Rechtsschutz schneller als bislang ein Räumungsurteil erhalten.

Die Berliner Räumung wird Gesetz

Die sog. „Berliner Räumung" wird dank der Mietrechtsänderung in Gesetzesform gegossen. Noch nie gehört? Auf die stoßen Sie spätestens dann, wenn Sie ein Räumungsurteil gegen Ihren Mieter erstritten haben und den Gerichtsvollzieher mit der Wohnungsräumung beauftragen wollen. Dieser will von Ihnen dann einen Vorschuss, z. B. auch für den Abtransport und das Einlagern der Möbel. Das kann richtig teuer werden! Ob Sie diese Kosten jemals wieder zurück holen können, ist mehr als fraglich?

Deswegen können Sie nach Inkrafttreten der Mietrechtsänderung darauf beschränken, den Mieter lediglich aus dem Besitz der Wohnung zu setzen. Damit wird die Zwangsräumung für Sie günstiger, weil Sie die Kosten für den Abtransport und das Einlagern nicht vorstrecken müssen.  Zudem beschränkt sich Ihre Haftung für die von Ihrem Mieter zurückgelassenen Gegenstände nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies ist eine von 4 Maßnahmen, dem Problem der Mietnomaden schneller Herr zu werden.

Räumungsurteil: Wenn plötzlich ein Fremder die Tür öffnet.

Klingelt der Gerichtsvollzieher an der Wohnungstür Ihres Mieters, um ein Räumungsurteil zu vollstrecken, öffnet manchmal ein Unbekannter die Tür. Der behauptet dann frech, Ihr neuer Untermieter zu sein Auch wenn Sie bisher von dem nichts wussten: Die Wohnung kann zunächst nicht geräumt werden, weil das Räumungsurteil nur gegen die Personen wirkt, die dort genannt sind. Pech gehabt…

…bisher jedenfalls. Ein neuer Anspruch im Mietrechtsänderungsgesetz gibt dem Vermieter im einstweiligen Verfügungsverfahren die Möglichkeit, in dieser Situation schnell einen weiteren, ergänzenden Räumungstitel auch gegen den unberechtigten Untermieter zu bekommen. *

 

*UNVERBINDLICHE HINWEISE ZU DER AKTUELLEN THEMATIK.

Diese stellen keinerlei Rechtsberatung dar, sondern sollen nur als weiterer Informationshintergrund für Sie dienen. Bei allen Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

ENDE!